AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kay Energy Systems GmbHAllgemeine Geschäftsbedingungen der Kay Energy Systems GmbH
Allgemeines
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Reparaturaufträge und sonstige Leistungen. Abweichenden Vorschriften des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits. Die Kay Energy Systems Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden Kay Energy Systems GmbH genannt) ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Vorher eingehende Aufträge werden nach den dann noch gültigen alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bearbeitet. Bestellungen und eingehende E-Mail-Nachrichten werden in der Regel täglich bearbeitet. Der Kaufvertrag gilt als abgeschlossen, sobald Kay Energy Systems GmbH dem Kunden eine Auftragsbestätigung per E-Mail oder anderweitig zugesandt hat. Bei schuldhaft falsch angegebener E-Mail-Adresse haftet der Besteller für eventuell auftretende Schäden.
Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.
Datenspeicherung
Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, daß die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
§ 1 Grundlagen
(1) Grundlage eines Auftrages bildet die VOB/A, B, C in ihrer jeweils neuesten Fassung, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Unsere Angebote sind unverbindlich. Kleine Abweichungen und technische Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich. Technische Änderungen, die der Qualitätssteigerung dienen, behalten wir uns ausdrücklich vor.
(3) Die Massen werden nach Begehung vor Ort und Aufmaß überschlägig ermittelt. Die tatsächlichen verbrauchten Massen können hiervon geringfügig abweichen und werden bei der Schlussrechnung auf Grundlage exakter Ermittlungen berechnet. Ein genaues schriftliches Aufmaß wird der Schlussrechnung auf Wunsch beigefügt.
§ 2 Überlassene Unterlagen
(1) Auf Wunsch angefertigte Entwürfe, Skizzen und Massenberechnungen sind zu vergüten, auch wenn dieselben nicht zur Ausführung gelangen. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
(2) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen
§ 3 Zahlung
(1) Zahlungen sind ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu leisten. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(2) 60 % der vereinbarten Vergütung des Gesamtauftrages sind mit Auftragserteilung zu leisten. Weitere 30 % sind zu leisten, wenn die Materialien bestellt, geliefert und teilweise eingebaut werden. Sobald mit der Fertigstellung des Gewerks, sind die restlichen 10 % zu leisten. Bei Stornierung erhält der Auftraggeber das für ihn bestellte Material. Hierfür wird die angezahlte Vergütung i H. d. Kaufpreises für das Material einbehalten. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt der Auftrag storniert wird, so kann, je nach Aufwand bis zu 50 % des Gesamtauftrages vom Auftragnehmer einbehalten werden. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Wird aufgrund einer Zahlungsschwierigkeit bzw. vereinbarten Zahlungsziel des Auftragsnehmers auf Grundlage des Auftrags, -Auftragsbestätigung nicht eingehalten, so können Wir der Auftragnehmer unser Leistungen sofort einstellen ohne belangt zu werden. Des Weiteren können Wir auf Grund der Verzögerung des Auftragsgebers Schadensersatz für unsere bestellten Leistungen und Terminlicher Planung gelten machen.
(4) Hinsichtlich der für die Vertragserfüllung erforderlichen Materialien vereinbaren die Vertragsparteien die Übertragung des Eigentums auf den Auftraggeber mittels Besitzkonstitut nach §§ 929, 930 BGB. Der Auftraggeber wird Eigentümer und mittelbarer Besitzer, der Auftragnehmer bleibt unmittelbarer Besitzer der Sachen. Der Auftragnehmer wird die hierfür erforderlichen Individualisierungsmaßnahmen (wie z.B. besondere Lagerung und Kennzeichnung) ausführen. Materialien werden somit bereits nach der Beschaffung durch den Auftragnehmer in Rechnung gestellt.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen sofort nach Erhalt zu zahlen. Verzugszinsen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Abnahme
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.
Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen Kosten.
(1) Unmittelbar nach Ende der auszuführenden Arbeiten ist das Werk abzunehmen.
Führt der Auftraggeber die Abnahme nicht durch, gilt die Leistung als abgenommen.
(2) Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser
Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenbeheizung).
(3) Erhält der Auftraggeber eine Mitteilung über das Ende der auszuführenden Arbeiten bzw. eine Schlussrechnung, die bezahlt wurde, gilt die Leistung als abgenommen.
(4) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Leistung als abgenommen.
(5) In sich abgeschlossene Teile der Leistung sind besonders abzunehmen.
(6) Vorbehalte wegen behaupteter Mängel hat der Auftraggeber nach Ende der auszuführenden Arbeiten schriftlich geltend zu machen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sachen erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Sachen zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(3)Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das
Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
(4)Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Gewährleistung gilt lt. VOB. Ausgeschlossen bleiben hierbei Schäden und Mängel, deren Ursache sich unserem Einfluss entziehen, z.B. Beschädigungen dritter Hand, Baufeuchtigkeit, Mauer-Ausblühungen, Risse an Putzflächen, elementare Schäden und dergleichen.
(2) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3) Gewährleistung gilt nur wenn die Hersteller Wartungen der einzelnen Gerätschaften eingehalten werden. Die ist in der Regel wenn nicht einzeln vereinbart Jährlich durchzuführen. Es sind die Betriebsanleitungen zu beachten.
§ 8 Salvatoresche Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder unwirksam werden, behalten die anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit. An Stelle der unwirksamen Regeln sollen solche treten, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Kirchardt – Berwangen.
(2) Für Verträge mit Vollkaufleuten wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand vereinbart, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschlands, ist Kirchardt – Berwangen Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen.
Stand 2015